Regionalplanung 

Abweichungsanträge von den Zielen der Raumordnung

Von den Zielen der Raumordung kann entsprechend des § 6 Abs. 2 ROG abgewichen werden, wenn die raumordnerische Vertretbarkeit nachgewiesen werden kann und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Wir beraten öffentliche und private Vorhabenträger zu den raumordnerischen Zielvorgaben und erstellen im Zuge von Bauleitplanungen die erforderlichen Abweichungsanträge zu den Regionalplänen für Nord-, Mittel- und Südhessen.