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Landschaftsplanung
Landschaftspläne sind aufzustellen, sobald und soweit dies im Hinblick auf Erfordernisse und Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft erforderlich ist, insbesondere weil wesentliche Veränderungen von Natur und Landschaft im Planungsraum eingetreten, vorgesehen oder zu erwarten sind. Die in den Landschaftsplänen für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches zu berücksichtigen und können als Darstellungen oder Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 des Baugesetzbuches in die Bauleitpläne aufgenommen werden. Die Erarbeitung von Gesamt-Landschaftsplänen für Gemeinden, deren Inhalte dem Schutz von Natur und Landschaft dienen und deren Maßnahmenfestlegungen und -empfehlungen gleichermaßen die gemeindliche Entwicklung unterstützt und nicht behindert ist fester Bestandteil des Leistungsangebots der Planungsgruppe Prof. Dr. V. Seifert.
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